Bedingungen zur Cyber-Police (CPW 01/2018)
Übersicht
A Zielrichtung des Versicherungsschutzes
B Versicherungsumfang
1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche
2 Versicherungsschutz für Eigenschäden
3 Versicherungsschutz für Kostenpositionen
4 Generelle Ausschlüsse
5 Begrenzung der Leistungen
6 Geografischer Geltungsbereich
7 Beitragsregulierung
C Allgemeine Bestimmungen
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A Zielrichtung des Versicherungsschutzes
1. Wir bieten auf Basis des nachfolgend unter Abschnitt B näher beschriebenen Deckungsumfanges Versicherungsschutz für Schäden, die der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder Dritte durch eine Verletzung der Informationssicherheit des Versicherungsnehmers und/oder der mitversicherten Unternehmen (beide im Weiteren als Versicherte bezeichnet) erfährt.
2. Eine Informationssicherheitsverletzung im Sinne dieses Vertrages liegt vor bei
2.1 einer Netzwerksicherheitsverletzung durch
- eine Übermittlung von Schadsoftware / Malware mit dem Ziel, die auf den lT-Systemen der Versicherten befindlichen Daten oder Programme zu löschen oder zu verändern oder die Integrität und Verfügbarkeit von Daten und / oder IT-Systemen zu stören. Schadsoftware / Malware ist eine Software, mit der ein Computersystem ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers infiltriert bzw. beschädigt werden kann und die mit der Absicht eingesetzt wird, die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Daten, Anwendungen oder Betriebssysteme des Eigentümers zu gefährden. Dazu zählen z.B. Viren, Würmer sowie Trojaner;
- einen Denial-of-Service-Angriff auf IT-Systeme der Versicherten. Dies ist ein Angriff, der auf ein IT-System, wichtige IT-Dienste oder Netzwerke erfolgt um deren Betrieb zu verzögern oder zu unterbrechen;
- eine unberechtigte Verhinderung des autorisierten Zu-gangs Dritter zu ihren Daten;
- eine unberechtigte Aneignung von Authentifizierungsinformationen (Zugangscodes, Passwörter) der Versicherten oder mitversicherter Personen;
- eine Verletzung der Netzwerksicherheit des IT-Systems der Versicherten durch Dritte im Sinne von § 303b StGB (Computersabotage);
- eine unberechtigte Veränderung oder Löschung von in IT-Systemen der Versicherten gespeicherten Daten;
- einen Diebstahl von IT-Systemen der Versicherten durch Dritte oder deren Verlust. Als Diebstahl oder Verlust gilt nicht eine Beschlagnahme, Konfiszierung, Enteignung, Verstaatlichung oder eine Zerstörung von lT-Systemen auf behördliche Anordnung;
- eine unberechtigte Veröffentlichung oder Weitergabe von Daten Dritter durch mitversicherte Personen.
2.2 einer Datenschutzverletzung.
Dies ist jede Verletzung anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie beispielsweise des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) oder vergleichbarer inländischer oder ausländischer Rechtsnormen.
2.3 einer Datenvertraulichkeitsverletzung.
Dies ist eine Verletzung der Vertraulichkeit von Daten Dritter durch die Versicherten, sofern die Daten diesen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und sich im Verfügungsbereich der Versicherten befinden. Voraussetzung ist, dass Versicherte gegen schriftlich vereinbarte Geheimhaltungspflichten bezüglich geschäftlicher Informationen verstoßen. Keine Vertraulichkeitsverletzung liegt vor, wenn es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen.
B Versicherungsumfang
1. Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche
1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1.1 Versicherungsschutz bei Drittschäden besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass Versicherte und/oder mitversicherte Personen wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver-sicherungsfall), das einen Vermögensschaden (auch soweit es sich um einen immateriellen Schaden handelt) zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in An-spruch genommen wird, sofern dieser Vermögensschaden bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit durch eine Informationssicherheitsverletzung wie unter Abschnitt A definiert eingetreten ist. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.1.2 Vermögensschäden im Sinne dieses Vertrags sind solche Schäden, die weder durch Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch durch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) entstanden sind.
Nicht als Vermögensschaden gelten Schäden durch Abhandenkommen von Sachen. Vermögensschäden sind insbesondere nicht die Beschädigung, Vernichtung oder das Abhandenkommen von Geld (auch sog. Cybermoney wie z.B. Bitcoins), geldwerten Zeichen oder sonstigen in Wertpapieren verbrieften Vermögenswerten. Als Vermögensschäden gelten jedoch Schäden aus dem Verlust, der Nichtverfügbarkeit (Verletzung der Verfügbarkeit) oder der Veränderung (Verletzung der Integrität) von elektronischen Daten Dritter.
1.1.3 Versicherungsschutz für mitversicherte Rechtsverteidigungs-kosten gemäß Abschnitt B Ziffer 1.4 besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass den Versicherten und/oder mitversicherten Personen ein formeller Bescheid einer Behörde oder eines Gerichts über die Einleitung des jeweiligen Verfahrens zu einer Informationssicherheitsverletzung zugestellt wird, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist.
1.2 Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers
1.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-frage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Bedingungen zur Cyber-Police (CPW 01/2018) Seite 2 von 10 Seiten
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur-teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-erkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
1.2.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Ver-sicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
1.3 Datenverarbeitung durch Dritte, Haftungsfreistellung
Eingeschlossen ist die von Versicherten durch Freistellungs-verpflichtung übernommene gesetzliche Haftpflicht wegen Datenschutz- oder Datenvertraulichkeitsverletzungen gemäß Ab-schnitt A Ziffern 2.2 und 2.3, die gegen ein Unternehmen geltend gemacht werden, das durch einen Versicherten mit der Verarbeitung von Daten Dritter beauftragt ist, sofern hieraus eine Freistellungsverpflichtung der Versicherten gegenüber diesem Unternehmen besteht.
1.4 Rechtsverteidigungskosten
1.4.1 Strafrechtliche Ermittlungsverfahren
In einem Strafverfahren wegen einer Informationssicherheits-verletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gemäß Abschnitt B Ziffer 1.1 zur Folge haben kann, bezahlt der Versicherer als Vorschuss die Gerichts-kosten sowie die gesetzlichen Kosten der Verteidigung der Versicherten und der mitversicherten Personen. Wird rechts-kräftig festgestellt, dass eine vorsätzliche strafbare Handlung vorliegt, so haben die Versicherten und/oder die mitversicherte Person die vom Versicherer bis dahin von ihm aufgewandten Vorschüsse und Kosten zurück zu erstatten.
1.4.2 Ordnungswidrigkeitenverfahren
Im Falle behördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen gemäß Abschnitt A Ziffer 2.2 bezahlt der Versicherer als Vorschuss die Verfahrenskosten sowie die gesetzlichen Kosten der Verteidigung der Versicherten und der mitversicherten Personen. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine vorsätzliche Handlung vorlag, so haben die Verscherten und oder die mitversicherten Person die vom Versicherer bis dahin von ihm aufgewandten Vorschüsse und Kosten zurück zu erstatten.
1.5 Ansprüche der Payment Card Industry
Es besteht Versicherungsschutz im Sinne von Abschnitt B Ziffern 1.1 und 1.2 für die Versicherten und mitversicherten Personen wegen Schadenersatzforderungen – auch soweit es sich um Forderungen zur Zahlung einer schriftlich vereinbarten Vertragsstrafe handelt – wegen einer Verletzung eines veröffentlichten und zwischen den Versicherten und dem Anspruchsteller vereinbarten Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandard.
1.6 Ansprüche wegen unrechtmäßiger Kommunikation
Es besteht Versicherungsschutz im Sinne von Abschnitt B Ziffern 1.1 und 1.2 für die Versicherten und die mitversicherten Personen wegen Schadenersatzforderungen aus der Veröffentlichung von digitalen Medieninhalten, die unbeabsichtigt führten zu:
- der Verletzung von Patenten, Markenrechten, Urheber-rechten und anderen Formen von geistigem Eigentum, Plagiat, widerrechtlicher Verwendung oder Diebstahl von Ideen oder Informationen oder missbräuchlicher Verlinkung;
- Rufschädigung, Verletzung oder Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer Person, Veröffentlichung von Informationen aus der Privatsphäre, kommerzielle Ver-wendung des Namens;
- Verletzung des Wettbewerbsrechts, die aus den Handlungen der vorstehenden beiden Spiegelstriche resultieren.
Kein Versicherungsschutz besteht für die bewusste Verbreitung von unaufgeforderter oder unerbetener Korrespondenz oder Kommunikation (gleichgültig ob physisch oder digital), insbesondere in Form von (Werbe-) E-Mails, Telefaxen, Tele-marketing oder anderweitiger Direktwerbung.
1.7 Spezielle Ausschlüsse zum Baustein Haftpflichtansprüche gemäß Abschnitt B Ziffern 1.1 bis 1.6
1.7.1 Fehlerhafte Produktbeschreibung / Eigene Produkte
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden wegen fehlerhafter, unrichtiger oder unvollständiger Beschreibung von Produkten oder Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf Beschaffenheitsangaben oder Preisgestaltungen zu den Produkten oder Dienstleistungen.
1.7.2 In den Verkehr gebrachte Produkte, Arbeiten, sonstige Leistungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden durch von einem Versicherten in den Ver-kehr gebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen.
1.7.3 Garantien und Eigenschaftszusicherungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit ausdrücklichen, konkludenten, schriftlichen oder mündlichen Garantien und Eigenschaftszusicherungen.
1.7.4 Schadenersatzforderungen von anderen Versicherten oder ei-genen Unternehmen
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
- zwischen den Versicherten und/oder den mitversicherten Personen dieses Vertrages untereinander; dies gilt jedoch nicht für Ansprüche mitversicherter Personen gegen ihren Arbeitgeber wegen Datenschutzverletzungen gemäß Ab-schnitt A Ziffer 2.2 (Datenschutzverletzung);
- von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern der Versicherten oder der mitversicherten Personen, wenn es sich um eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, oder eine vergleichbare ausländische Personengesellschaft handelt;
- von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern der Versicherten oder einer mitversicherten Person;
- von Unternehmen, die mit den Versicherten, einer mitversicherten Person oder deren Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind oder unter einheitlicher Leitung stehen.
1.8 Generelle Ausschlüsse
Bitte beachten Sie auch die unter Abschnitt B Ziffer 4 aufgeführten weiteren Ausschlüsse.
2. Versicherungsschutz für Eigenschäden
2.1 Versicherte Daten und Programme
2.1.1 Versicherungsschutz besteht für
- Daten (maschinenlesbare Informationen), z.B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Daten sind Zeichen (oder Symbole), die Informationen darstellen und die dem Zweck der Verarbeitung dienen;
- Programme, z.B. Betriebssystem, Standardprogramme und individuell hergestellte Programme. Ein Programm ist eine den Regeln einer bestimmten Programmiersprache genügende Folge von Anweisungen (bestehend aus Deklarationen und Instruktionen), um auf einem Computer eine bestimmte Funktionalität, Aufgaben- oder Problemstellung bearbeiten/lösen zu können.
2.1.2 Nicht versicherte Daten und Programme
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Daten und Programme, die sich nur in flüchtigen Speichern (z.B. Arbeitsspeicher) befinden;
- die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
- Fehlerbeseitigungskosten in Programmen.
2.2 Datenschaden
2.2.1 Versicherte Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung (Abschnitt B Ziffer 2.2.2), wenn im versicherten Zeitraum eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Abschnitt B Ziffer 2.1) durch eine Netzwerksicherheitsverletzung im Sinne von Abschnitt A Ziffer 2.1 eingetreten ist.
2.2.2 Entschädigungsleistung
a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Kosten, die innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Schadenfalls für die jeweils erforderliche
- maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
- Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wieder-herstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
- Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Betriebs-system und Standardprogrammen;
- Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus bei den Versicherten vorhandenen Belegen (wie z.B. Quell-codes, Programmbeschreibungen, Programmdokumentationen)
aufgewendet werden müssen.
b) Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Kosten, die innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Schadenfalls zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Ver-schlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
2.3 Mehrkosten- und Ertragsausfallversicherung
2.3.1 Versicherte Mehrkosten und Ertragsausfälle
Versichert sind die Mehrkosten und der Ertragsausfall, die in den Betrieben der Versicherten nach einem entschädigungspflichtigen Schaden in dem Zeitraum
a) in welchem der Betrieb unterbrochen oder beeinträchtigt ist, da die versicherten Daten und Programme (Abschnitt B Ziffer 2.1) infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Abschnitt A Ziffer 2.1 nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen;
oder
b) einer behördlich angeordneten Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkung infolge einer Datenschutzverletzung gemäß Abschnitt A Ziffer 2.2; nicht erwirtschaftet werden oder zusätzlich aufgewendet werden müssen, weil der technische Zustand unmittelbar vor Schadeneintritt wiederhergestellt werden muss (Unterbrechungsschaden).
2.3.2 Nicht versicherte Mehrkosten und Ertragsausfälle
Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit zusätzliche Mehrkosten aufgewendet werden müssen und/oder der Ertragsausfall vergrößert wird durch
- außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der Netzwerksicherheitsverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss;
- Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen;
- Erprobung / Umstellung / Einführung neuer IT-Systeme;
- geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen;
- eine Änderung, Verbesserung oder Überholung der betroffenen Daten oder Programme im Zuge der Schadenbehebung;
oder
- weil dem Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung der betroffenen Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz für die Mehrkosten und den Ertragsausfall, die entstehen, nachdem der technische Zustand unmittelbar vor Schadeneintritt wiederhergestellt und eine eventuell behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkung aufgehoben wurde.
2.3.3 Mehrkosten
a) Mehrkosten sind alle Kosten, die normalerweise nicht entstehen und nach einem entschädigungspflichtigen Schaden von den Versicherten zur Fortführung des Betriebes aufgewendet werden müssen.
b) Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten, insbesondere für
- die Benutzung anderer Anlagen;
- die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
- die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten;
- einmalige Umprogrammierungskosten.
2.3.4 Ertragsausfall
Ertragsausfall sind der Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten, die nach einem entschädigungspflichtigen Schaden durch die Versicherten nicht erwirtschaftet werden können (Unterbrechungsschaden).
2.3.5 Versicherte Schäden
Wird der Betrieb der Versicherten als unmittelbare Folge einer Netzwerksicherheitsverletzung im Sinne von Abschnitt A Ziffer 2.1 oder einer Datenschutzverletzung im Sinne von Abschnitt A Ziffer 2.2 unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer die dadurch in deren Betrieben entstandenen Mehrkosten und/oder den Ertragsausfall.
2.3.6 Entschädigungsleistung
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für Mehrkosten gemäß Abschnitt B Ziffer 2.3.3 und Ertragsausfall gemäß Ab-schnitt B Ziffer. 2.3.4.
b) Bei der Feststellung der Mehrkosten und des Ertragsausfalls sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.
2.3.7 Haftzeit
Der Versicherer haftet für die Mehrkosten und den Ertragsausfall, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt zum Zeitpunkt des Eintritts der Netzwerksicherheitsverletzung, oder der eventuellen Zustellung einer behördlich angeordneten Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkung infolge einer Datenschutzverletzung gemäß Ab-schnitt A Ziffer 2.2, spätestens jedoch mit Beginn des Ertragsausfallschadens.
3. Versicherungsschutz für Kostenpositionen
Versichert sind die nachfolgend genannten Kosten, die die Versicherten infolge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Abschnitt B, Ziffer 1 (Haftpflichtansprüche) und/oder 2 (Eigenschäden) aufwenden müssen.
3.1 Forensik-Kosten (Kosten der Ursachenermittlung)
3.1.1 Gegenstand der Versicherung
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung im Sinne von Abschnitt A, kann der Versicherungsnehmer zur forensischen Untersuchung des Vorfalls Unterstützung durch einen Dienstleister des Versicherers in Anspruch nehmen.
Die Einschaltung des Dienstleisters kann durch den Versicherungsnehmer direkt mit den im Versicherungsschein hinterlegten Kontaktdaten erfolgen. Wird im Zuge der Schadenursachenermittlung festgestellt, dass kein versichertes Schadenereignis im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist, werden die bis dahin aufgewendeten Forensik-Kosten übernommen. Hat ein Versicherter besondere Gründe dafür, einen anderen als den im Vertrag genannten Dienstleister zu beauftragen, so werden Kosten dafür nur dann übernommen, wenn der Versicherer der Beauftragung im Vorfeld zugestimmt hat und Ein-fluss auf Art und Umfang der Beauftragung nehmen konnte.
3.1.2 Definition versicherte Kosten
Forensik-Kosten sind notwendige Kosten zur
a) Feststellung, ob eine Informationssicherheitsverletzung vorliegt oder nicht;
b) Ermittlung der Ursache der Informationssicherheitsverletzung;
c) Ermittlung des Umfangs der Informationssicherheitsverletzung;
d) Beseitigung der Schadsoftware;
e) Empfehlung geeigneter Maßnahmen zur Reaktion auf diese Informationssicherheitsverletzung und zur Abwehr künftiger Informationssicherheitsverletzungen.
3.1.3 Nicht versicherte Kosten für Forensik
Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten, die durch die Umsetzung der Empfehlungen zur Abwehr künftiger Informationssicherheitsverletzungen entstehen.
3.1.4 Entschädigungsleistung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Kosten für
a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und Auslagen);
b) Mehrkosten durch den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern der Versicherten.
3.2 Krisenkommunikation, Mediation, Reputationssicherung
3.2.1 Gegenstand der Versicherung
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung im Sinne von Abschnitt A und/oder dem Fall, dass Versicherten in Medien Datenschutzverletzungen oder Vertraulichkeitsverletzungen vorgeworfen werden, kann der Versicherungsnehmer nach Abstimmung mit dem Versicherer einen Mediator und/oder ein spezialisiertes Krisenkommunikationsunternehmen beauftragen. Ziel ist die jeweils angemessene Abwehr oder Minderung eines Schadens für das Ansehen des jeweils betroffenen Ver-sicherten.
3.2.2 Definition versicherte Kosten
Versichert sind die zur Abwendung einer Rufschädigung oder Wiederherstellung der positiven öffentlichen Wahrnehmung der Versicherten in Bezug auf Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Verantwortung notwendigen Kosten.
Versichert sind auch angemessene und notwendige Kosten für Public-Relations- oder Krisenmanagement-Maßnahmen der Versicherten, die nach vorheriger Zustimmung des Versicherers entstehen und die der Minderung eines unter dieser Police gedeckten Schadens dienen.
3.2.3 Entschädigungsleistung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Kosten für Honorare, Aufwendungen und Auslagen des Dienstleisters.
3.3 Informations- / Benachrichtigungskosten, Kreditkarten-monitoring
3.3.1 Gegenstand der Versicherung
a) Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung im Sinne von Abschnitt A besteht Versicherungsschutz für den Er-satz von notwendigen Aufwendungen zur Benachrichtigung der Betroffenen und der verantwortlichen Datenschutzbehörde.
b) Sind von dieser Verletzung Kreditkartendaten betroffen, besteht Versicherungsschutz für angemessene und not-wendige Kosten für Monitoringmaßnahmen zur Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit personenbezogenen Daten Betroffener vermutet wird.
Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche, behördliche o-der vertragliche Verpflichtung zur Benachrichtigung (a) o-der zur Durchführung des Monitorings (b) besteht.
3.3.2 Entschädigungsleistung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der angemessenen und notwendigen Kosten für Monitoringmaßnahmen zur Prüfung und Benachrichtigung.
3.4 Kosten für den Austausch von Hardware
3.4.1 Gegenstand der Versicherung
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung im Sinne von Abschnitt A besteht Versicherungsschutz für notwendige Kosten, die die Versicherten für den Austausch von Hardware-komponenten aufwenden müssen, weil die Schadenursache nur dadurch beseitigt werden kann.
Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit des Austauschs durch einen vom Versicherer beauftragten Dienstleister festgestellt wird.
3.4.2 Entschädigungsleistung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Kosten, um die auszutauschenden Hardwarekomponenten in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
3.5 Elektronischer Zahlungsverkehr
3.5.1 Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz besteht für Verluste im elektronischen Zahlungsverkehr welche den Versicherten dadurch entstehen, dass elektronische Überweisungen der Versicherten infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung (Abschnitt A Ziffer 2.1) falsch ausgeführt, umgeleitet oder manipuliert wurden und die Versicherten nachweislich keinen Ersatz durch das ausführende Kreditinstitut geltend machen können.
3.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Verluste im elektronischen Zahlungsverkehr, welche den Versicherten dadurch entstehen, dass elektronische Überweisungen durch Versicherte oder deren Mitarbeiter umgeleitet, manipuliert, in sonstiger schädigender Weise ausgeführt oder deren Ausführung zugelassen wurden.
3.5.3 Entschädigungsleistung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der missbräuchlich verfügten Beträge.
3.6 Versand von Waren
3.6.1 Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste, welche den Versicherten infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung (Abschnitt A, Ziffer 2.1) entstehen, weil körperliche Gegenstände (einschließlich der damit verbundenen Rechte wie z.B. Lizenzen), die von oder bei Versicherten bestellt wurden, falsch ausgeliefert oder umgeleitet worden sind.
3.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste, die den Versicherten durch Netzwerksicherheitsverletzungen (Abschnitt A, Ziffer 2.1) durch eigene Mitarbeiter entstehen.
3.6.3 Entschädigungsleistung
Versichert sind
- Kosten für die Wiederbeschaffung der Ware;
- zusätzliche Lieferungs- und Lagerkosten;
3.7 Telefonkosten
3.7.1 Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz besteht für Telefonkosten, welche den Versicherten entstehen, weil über die Telefonanlage des Kunden infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung (Abschnitt A, Ziffer 2.1) unberechtigt Telefonverbindungen hergestellt wurden.
3.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Telefonkosten, die den Versicherten durch eigene Mitarbeiter entstehen.
3.7.3 Entschädigungsleistung
Versichert sind zusätzliche Kosten die den Versicherten durch den Telekommunikationsanbieter in Rechnung gestellt werden;
3.8 Generelle Ausschlüsse
Bitte beachten Sie auch die unter Abschnitt B Ziffer 4 aufgeführten weiteren Ausschlüsse.
- Generelle Ausschlüsse
4.1 Vorsatz
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht kein Versicherungsschutz für Schadenfälle, die durch die Versicherten oder deren jeweilige Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Solange der Vorsatz nicht durch eigenes Eingeständnis, Ver-gleich, eine bestandskräftige behördliche oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, leistet der Versicherer die erforderlichen Vorschüsse für die Abwehrkosten bei Haftpflichtansprüchen im Sinne von Abschnitt B Ziffer 1.
Erfolgt eine solche Feststellung, so hat der Versicherungsnehmer die vom Versicherer bis dahin von ihm aufgewandten Vor-schüsse und Kosten zurück zu erstatten.
Die Übernahme der Abwehrkosten bedeutet nicht, dass der Versicherer Deckung und/oder Haftung unter diesem Vertrag anerkennt.
4.2 Bekannte Umstände
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit Umständen, Mängeln, Fehlern oder Vorkommnissen, welche zu einem Versicherungsfall führen könnten, sofern sie den Versicherten oder deren jeweiligen Repräsentanten vor Beginn des Versicherungsschutzes bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
4.3 Krieg / Terror
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (auch Cyberwar), Aufruhr, inneren Unruhen, Terrorakten, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
4.4 Netzwerkunterbrechungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit jeder Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Telekommunikationsverbindungen oder anderen Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Störung von Serviceleistungen, die ein Service Provider erbringt, Stromausfällen und Spannungsabfällen.
Dieser Ausschluss gilt ausschließlich im Hinblick auf Unterbrechungen und Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versicherten ereignen.
4.5 Verluste aus Bank-, Börsen- und sonstigen geldwerten Geschäften
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Verluste im Zusammenhang mit oder aus jedweder Form der Vermittlung, des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen oder
- den Verlust oder die Beschädigung von Cybermoney, z.B. Bitcoins, den Nennwert von Gutscheinen, Preisnachlässen, Rabatten oder einem anderen monetären Ausgleich, welcher über die vertraglich geschuldete Leistung gewährt wird.
4.6 Unrechtmäßig erhobene Daten
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Erfassung von Daten durch Versicherte.
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn und soweit ein Arbeitnehmer einer versicherten Gesellschaft ohne Kenntnis oder Zustimmung der Repräsentanten der versicherten Gesellschaft persönliche Daten oder Kundeninformationen gesammelt hat.
4.7 Unverlangte Kommunikation oder Überwachungsmaß-nahmen
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen des beabsichtigten unaufgeforderten Verbreitens von (Werbe-) Emails, Telefaxen, Telemarketing oder anderweitiger Direktwerbung oder absichtlicher Telefonüberwachungen oder sonstiger Audio- oder Videoaufzeichnungen.
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn und soweit ein Arbeitnehmer einer versicherten Gesellschaft ohne Kenntnis oder Zustimmung der Repräsentanten der versicherten Gesellschaft persönliche Daten oder Kundeninformationen gesammelt hat.
4.8 Strafen / Vertragsstrafen / Gewinnabschöpfungen / Entschädigung mit Strafcharakter
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Geld-strafen, Vertragsstrafen, Bußen, Gewinnabschöpfungen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages).
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Vertragsstrafen im Sinne von Abschnitt B Ziffer 1.5.
4.9 Versicherungsverbot
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, sofern diesen ein Versicherungsverbot entgegensteht.
4.10 Sanktionen
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han-dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
4.11 Nicht versicherte und/oder nicht freigegebene Pro-gramme und Betriebssysteme
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden
- die auf Grund der Verwendung von nicht betriebsfertigen, nicht freigegebenen (z.B. BETA-Software) oder nicht lauffähigen Programmen und/oder Betriebssystemen verursacht wurden;
- an nicht betriebsfertigen, nicht freigegebenen (z.B. BETA Software) oder nicht lauffähigen Programmen und/oder Betriebssystemen, sowie von Programmen und/oder Betriebssystemen zu deren Nutzung die Versicherten nicht berechtigt sind.
4.12 Glücksspiel / pornografische Inhalte
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit
a) pornografischen Inhalten,
b) Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen,
sofern hierfür ein aktives Tun oder bewusstes Dulden der Versicherten oder einer mitversicherten Person mitursächlich war.
4.13 Lösegeld
Kein Versicherungsschutz besteht für die Zahlung von Geld oder Vermögenswerten, die die Versicherten aufgrund der Drohung durch einen Dritten zahlen oder aufwenden.
4.14 Patente / Betriebs und Geschäftsgeheimnisse
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit
a) Plagiat oder der Verletzung von Patenten, Markenrechten, Urheberrechten und anderen Formen von geistigem Eigentum. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit Versicherungsschutz gemäß Abschnitt B Ziffer 1.6 (Unrechtmäßige Kommunikation) geboten wird.
b) einer Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, diese fallen unter den Versicherungs-schutz gemäß Abschnitt A Ziffer 2.1 (Netzwerksicherheits-verletzung) und/oder Abschnitt A Ziffer 2.3 (Datenvertraulichkeitsverletzung).
c) Lizenzen oder Lizenzgebühren, es sei denn, diese fallen unter den Versicherungsschutz gemäß Abschnitt B Ziffer 2.2.2 b).
4.15 Umweltschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle und/oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit Umweltschäden.
Umweltschäden sind Schäden, die durch
- Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
- elektromagnetische, radioaktive oder andere Strahlungen oder Wellen,
- Gase, Dämpfe, Wärme
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser - auch Grundwasser - innerhalb oder außerhalb umschlossener Räume ausbreiten.
4.16 Kartenbetrug
Kein Versicherungsschutz besteht aufgrund von oder im Zusammenhang mit dem betrügerischen Gebrauch von Daten in Bezug auf Kredit-, Bank-, Zugangs-, Convenience-, Kundenidentifizierungs- oder anderen Karten, einschließlich der Kartennummer.
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, soweit es sich um versicherte Ansprüche der Payment Card Industry im Sinne von Abschnitt B Ziffer 1.5 oder um versicherte Monitoringaufwendungen im Sinne von Abschnitt B Ziffer 3.3 handelt.
4.17 Personen- und Sachschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Personen- und Sachschäden, welche infolge einer Informationssicherheitsverletzung eingetreten sind.
Dies gilt nicht für versicherte Daten und Programme (Abschnitt B Ziffer 2.1) sowie für Waren (Abschnitt B Ziffer 2.5.).
5. Begrenzung der Leistungen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
5.1.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist in jedem Ver-sicherungsfall und insgesamt je Versicherungsjahr auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Sofern vereinbart gilt die Entschädigungsleistung auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5.1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein einziger Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache oder einem einheitlichen Plan beruhen, oder
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen, oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen oder
- aus der Erbringung von Dienstleistungen oder Produkten mit gleichen Mängeln herrühren oder
- von der gleichen Person oder gleichen Personen verursacht wurden.
5.1.3 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
5.2 Ergänzende Begrenzungen der Leistungen zum Baustein Haftpflicht gemäß Abschnitt B Ziffer 1
5.2.1 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.2.2 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5.3 Unterversicherungsverzicht zu den Bausteinen Eigen-schäden gemäß Abschnitt B Ziffer 2 und Kostenpositionen gemäß Abschnitt B Ziffer 3
Der Versicherer leistet für die Bausteine „Eigenschäden“ und „Kostenpositionen“ Entschädigung maximal bis zur im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme und/oder Entschädigungsgrenzen. Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
5.4 Einheitlicher Versicherungsfall in der Cyber-Haftpflicht- und der Cyber-Eigenschadenversicherung
Tritt im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall nach Ab-schnitt B Ziffer 1 (Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche) auch ein Versicherungsfall nach Abschnitt B Ziffer 2 (Versicherungsschutz für Eigenschäden) ein, so gelten diese Versicherungsfälle, auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten, als ein Versicherungsfall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
5.5 Selbstbeteiligung
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Bei einem Schadenereignis aus ein und derselben Ursache, welches unter diese Bedingungen fällt und gleichzeitig Haftpflichtansprüche (Abschnitt B Ziffer 1), Eigenschäden (Ab-schnitt B Ziffer 2) oder Kostenpositionen (Abschnitt B Ziffer 3) betrifft, wird von den vereinbarten Selbstbeteiligungen nur eine berücksichtigt.
Sind die Selbstbeteiligungen unterschiedlich hoch, wird die höchste in Abzug gebracht.
Für Leistungen aus dem Baustein Forensik-Kosten (Abschnitt B Ziffer 3.1) wird keine Selbstbeteiligung abgezogen.
6. Geografischer Geltungsbereich
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz mit Ausschluss der Staaten USA und Kanada. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht nur Versicherungsschutz, sofern dieses ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart gilt.
Kein Versicherungsschutz besteht zusätzlich in den Staaten, in denen gesetzliche Bestimmungen dies verbieten.
7. Beitragsregulierung
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung (Änderungs-mitteilung) anzugeben, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos und der Beitragsberechnungsgrundlage des Vertrages gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Jahresbeitrag für die laufende Versicherungsperiode ergibt sich aus den für das vorhergehende Geschäftsjahr gemeldeten Daten. Bei Änderungen der versicherten Risiken oder der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt eine Beitragsanpassung für die laufende Versicherungsperiode. Der Beitrag darf jedoch nicht geringer werden als der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsmitteilung, kann der Versicherer anstelle der Beitragsregulierung den für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarten Beitrag noch einmal verlangen. Wird die Änderungsmitteilung innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung des Beitrags und der Versicherer nimmt die Beitragsregulierung vor.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
C Allgemeine Bestimmungen
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen.
1.3 Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
1.4 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
2. Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Be-stehen eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach dem Zeit-punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt nur die erste Rate als erster Beitrag.
2.3 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG leistungsfrei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Dauer und Ende des Vertrages
3.1 Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
3.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.
3.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
3.4 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
4. Wegfall des versicherten Interesses
Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
5. Folgebeitrag
Ein Folgebeitrag wird am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
6. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün-den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
7. Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Versicherungsleistung fällig wird.
8. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
9. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
9.1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
a) Der Versicherungsnehmer hat mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung in der Form vorzunehmen, dass
- Duplikate der versicherten Daten und Programme angefertigt werden;
- diese und die letzten beiden Sicherungen so aufbewahrt werden, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können;
- eine Rücksicherung auf aktuelle Systeme technisch möglich ist und deren Verwendbarkeit regelmäßig getestet wird.
b) Der Versicherungsnehmer hat übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten vorzu-nehmen, insbesondere durch Firewalls, Anti-Virus-Soft-ware, Zugriffsrechte und die unverzügliche Installation von Updates und Patches nach Bereitstellung durch den Hersteller.
Sofern durch den Hersteller keine Updates oder Patches mehr zur Verfügung gestellt werden, sind die betroffenen IT-Systeme mit geeigneten Maßnahmen (z.B. keine Netzanbindung) gegen unbefugte Zugriffe Dritter zu sichern.
c) Vor der Veröffentlichung von digitalen Medieninhalten (Ab-schnitt B Ziffer 1.6) haben die Versicherten die Inhalte fachgerecht überprüfen zu lassen.
d) Sofern ein IT-Dienstleister zur Pflege, Verarbeitung oder Speicherung von eigenen Daten und Programmen eingesetzt wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet die Einhaltung der vorgenannten Obliegenheiten vertraglich mit dem Dienstleister zu vereinbaren.
9.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
9.2.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
b) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen. Dies gilt auch als erfüllt, wenn die Meldung über die im Versicherungsschein angegebene Service Nummer erfolgt;
Bedingungen zur Cyber-Police (CPW 01/2018) Seite 8 von 10 Seiten
c) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
d) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
e) den Diebstahl oder Raub von IT-Systemen unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen;
f) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
g) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
h) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
i) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
9.2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ab-schnitt B Ziffer. 9.2.1 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
9.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem versicherten Risiko ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen und fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
9.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer hat dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
9.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
9.3.1 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
9.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat bleibt der Versicherungs-schutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver-sicherungsnehmer nachweist dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Abschnitt C Ziffer 9.3.1 zu-stehendes Kündigungsrecht ausübt.
10. Gefahrerhöhung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich in Textform ausschließlich folgende, nach Vertragsschluss eintretende, die übernommene Gefahr erhöhende Umstände mitzuteilen:
a) Änderungen der Kontrolle des Versicherungsnehmers durch Fusion und/oder Übernahme oder Erlangung des beherrschenden Einflusses durch ein anderes Unternehmen;
b) Änderungen der Geschäftstätigkeit des Versicherungsnehmers;
c) Anbieten von Dienstleistungen oder Waren über das Internet;
d) Ermöglichung der Bezahlung mittels Bank-/Kreditkarten oder auf sonstigem elektronischem Wege;
e) Gründung von Büros, Niederlassungen, Tochtergesellschaften im Ausland.
Der Versicherer hat das Recht, gemäß § 25 VVG Beitrag und Bedingungen entsprechend anzupassen, wenn eine Gefahrerhöhung eintritt.
Wird innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eintritt des anzeigepflichtigen Umstandes keine Einigung über Beitrag und Bedingungen erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz für Ver-sicherungsfälle im Zusammenhang mit dem anzeigepflichtigen Umstand und/oder der gefahrerhöhenden Tatsache oder Maßnahme rückwirkend.
11. Versicherung für fremde Rechnung
11.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
11.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
11.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
12. Repräsentanten
Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften;
b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften;
d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften;
e) Inhaber bei Einzelfirmen;
f) die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische Unternehmen).
Die unter a)-f) aufgeführten Personen mitversicherter Unternehmen stehen ebenfalls als Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich.
- Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
13.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
13.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; - b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Abschnitt C Ziffer 13.1, 13.2 a) und 13.2 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
13.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-nehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
13.5 Abtretung des Entschädigungsanspruches
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
14. Übergang von Ersatzansprüchen
14.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht den Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Versicherten geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch der Versicherten gegen eine Person, mit der diese bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
14.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Die Versicherten haben ihre Ersatzansprüche oder ein zur Sicherung dieser Ansprüche dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt die Versicherte diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall
15.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Versicherungsleistung zugegangen sein.
15.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
15.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
16. Versicherte (Versicherungsnehmer, Tochtergesellschaften, mitversicherte Unternehmen) und mitversicherte Personen
16.1 Versicherungsnehmer, Tochtergesellschaften, mitversicherte Unternehmen
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer sowie für die im Versicherungsschein genannten Tochtergesellschaften und mitversicherten Unternehmen.
Tochtergesellschaften sind mit dem Versicherungsnehmer verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 290 Absatz 1, Ab-satz 2, 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches, bei denen der Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte oder
- das Recht die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen und abzuberufen, sofern er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
- das Recht einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Als Tochtergesellschaft gilt auch bereits eine Gesellschaft, die zu einer Tochtergesellschaft wird oder werden soll, in der Phase ihrer Gründung.
Für Tochtergesellschaften, welche erst nach Beginn dieses Vertrags vom Versicherungsnehmer erworben oder gegründet werden, besteht Versicherungsschutz für Informationssicherheitsverletzungen gemäß Abschnitt A, die nach dem Datum der Übernahme bzw. Gründung eingetreten sind (automatische Mitversicherung).
Von der automatischen Mitversicherung ausgenommen bleiben nach Vertragsbeginn neu hinzugekommene Unternehmen,
- bei denen die beim Versicherungsnehmer implementierten Sicherheitsstandards nicht vorhanden sind oder
- deren konsolidierte Bilanzsumme oder Umsatz 10 % der letzten konsolidierten Bilanzsumme oder des letzten konsolidierten Umsatzes des Versicherungsnehmers über-steigt oder
- die zur Finanz-, Telekommunikations-, Informationstechnologie- oder Medienbranche gehören oder
- deren Geschäftszweck das Anbieten von Dienstleistungen oder Waren über das Internet ist oder
- die ihren Sitz im Ausland haben.
Als Unternehmen der Finanzbranche gelten Banken, Sparkassen, Kapitalanlagegesellschaften, Fonds, Versicherungen so-wie sonstige Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen einschließlich vergleichbarer ausländischer Unternehmen und Aufsichts-behörden.
Wird eine Tochtergesellschaft liquidiert oder hört nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt auf, eine Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1 dieser Ziffer zu sein, erstreckt sich der Versicherungsschutz für die betroffene Tochtergesellschaft nur auf Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen gemäß Abschnitt A, welche bis zum Abschluss der Liquidation oder vor dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Ziffer begangen wurden. Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist eintreten.
16.2 Mitversicherte Personen
Mitversichert sind
- die gesetzlichen Vertreter der Versicherten und sämtliche übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und eingegliederte Mitarbeiter fremder Unternehmen) in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für einen der Versicherten;
Bedingungen zur Cyber-Police (CPW 01/2018) Seite 10 von 10 Seiten
- die aus den Diensten der Versicherten ausgeschiedenen gesetzlichen Vertreter der Versicherten und die übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer Tätigkeit für einen der Versicherten.
16.3 Insolvenz, Verschmelzung, Liquidation des Versicherungsnehmers
Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Versicherungsnehmers beantragt endet der Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Versicherungsperiode, in der der Eröffnungsbeschluss ergeht.
Im Falle einer Auflösung des Versicherungsnehmers ohne Ab-wicklung infolge einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen gemäß Abschnitt A, die vor dem zivilrechtlichen Wirksam-werden der Umwandlung begangen wurden. Der Versicherungsvertrag endet mit Ablauf der Versicherungsperiode automatisch.
Im Falle der nicht aufgrund einer Insolvenz erfolgten Liquidation des Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsvertrag auf Informationssicherheitsverletzungen gemäß Abschnitt A bis zum Abschluss der Liquidation. Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf der Versicherungsperiode, in der die Liquidation abgeschlossen worden ist automatisch.
In allen vorgenannten Fällen ist eine gesonderte Kündigung nicht erforderlich.
17. Kündigung nach Veräußerung
17.1 Wird der Versicherungsnehmer, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
17.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden.
17.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
17.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
18. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung o-der Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten von dem In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift ausgeübt wird.
19. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
20. Nachmeldefrist und Versicherungsschutz nach Beendigung des Versicherungsvertrages
Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten sind und dem Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
21. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
21.1 Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
21.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
22. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
23. Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. - Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.